|
Kuriose und heitere Wahrheiten aus dem Steuerdickicht - kaum zu glauben aber wahr
Geringwertige Wirtschaftsgüter:
Merkwürdigerweise sind seit über 30 Jahren geringwertige Wirtschaftsgüter bis DM 800,00 wert. Die einzige Änderung erfolgte bisher durch die Währungsumrechnung auf € 410,00. Bei Berücksichtigung der Inflationsrate dürfte inzwischen ein Wert von € 1.000,00 zutreffend sein.
Seit 2008 hat der Gesetzgeber in diesem Bereich noch etwas nachgelegt:
Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern bis € 150,00 dürfen Sie weiterhin den vollen Betrag im Anschaffungsjahr steuerlich geltend machen. Bei Anschaffungen zwischen € 150,00 und € 1.000,00 müssen Sie in einem Sammelposten alle Anschaffungen auf 5 Jahre verteilen und dürfen diese nur mit 20 % jährlich abschreiben.
Dies bedeutet, dass ein Computer im Wert von € 400,00 mühsam über die gesamte Laufzeit von 5 Jahren abzuschreiben ist, auch wenn der nach 2 Jahren in den Elektronikschrott wandert und längst in Vergessenheit geraten ist. Ein Computer für € 1.100,00 jedoch darf über die Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben werden. Wird er nach einem Jahr zerstört, können Sie die volle Restabschreibung sofort geltend machen.
Ab 2010 hat nun der Gesetzgeber mit seinem „Wachstumsbeschleunigungsgesetz“ auch die weitere Verwirrung zusätzlich beschleunigt:
Denn nun kann der Steuerbürger im betrieblichen Bereich wieder auf die frühere 410,00 Euro-Regel zurückgreifen und Einzelwirtschaftsgüter bis zu diesem Wert sofort abschreiben.
Alternativ kann allerdings auch die Neuregelung für Anschaffungen zwischen € 150,00 und € 1.000,00 in Anspruch genommen werden, indem diese „Investitionen“ über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben werden müssen. Es muss jedoch eine einheitliche Entscheidung für die eine oder andere Methode getroffen werden.
Dies bedeutet, dass bei Inanspruchnahme der Sofortabschreibung von Anschaffungen bis zu € 410,00 weitere Anschaffungen darüber hinaus nicht mehr in einem Sammelposten eingestellt werden können, sondern nach den allgemein gültigen Abschreibungsregeln wertmäßig auf die Nutzungsdauer zu verteilen sind.
Kurz zusammengefasst bedeutet dies, dass bei durchgängiger Anwendung der Sammelpostenregelung eine Sofortabschreibung nur für Anschaffungen bis € 150,00 zulässig ist.
Arbeitszimmerkosten:
Aufgrund der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmerkosten, diesmal zu Gunsten der Steuerbürger, hat die Finanzverwaltung reagiert und mit einem koordinierten Ländererlass vom 02.03.2011 die inzwischen wieder gelockerte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Arbeitszimmerbereich neu geregelt.
In dem 11-seitigen Schreiben versucht die Finanzverwaltung u. a. mit diversen Beispielen etwas Ordnung in das Kosten-Chaos rund ums Arbeitszimmer zu bringen.
Zusammengefasst gilt folgendes:
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von € 1.250,00 jährlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Der Betrag von € 1.250,00 ist ein Höchstbetrag und muss anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelt werden.
Die Einzelheiten zu der Frage, wann es sich um den Mittelpunkt einer Tätigkeit handelt und wann kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wird in dem genannten Ländererlass zu klären versucht.
Jeder Einzelfall muss dabei individuell untersucht werden.
Wir können helfen…
Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz soll wohl ein Teil der Initialzündung für unser Wirtschaftswachstum aus der Hotelbranche kommen.
Zurzeit ist die Verwirrung komplett, weil niemand so richtig weiß, welche Leistungen im Einzelnen zu den Beherbergungsleistungen gehören, die lediglich mit 7 % zu besteuern sind und was ansonsten noch so alles unter die Regelbesteuerung zu 19 % fällt.
Ein umfangreiches Schreiben des BMF ist in Arbeit.
Hochinteressant wird die Abgrenzung zwischen typischen Übernachtungsleistungen und der auch grundsätzlich ebenfalls begünstigten „nur stundenweise Überlassung“ von Zimmern, die nicht unbedingt in einem typischen Hotelbetrieb anzutreffen sind.
Aufteilung von sogen. „gemischten Aufwendungen
Hier hat der BFH seine jahrzehntelange Rechtsprechung aufgegeben, wonach bislang Aufwendungen, die sowohl dem privaten Bereich als auch dem beruflichen Bereich (sogen. „gemischte Aufwendungen“) dienten, gänzlich vom Steuerabzug ausgeschlossen waren.
Dies hat häufig dazu geführt, dass insbesondere Sprachreisen von Lehrern in der Urlaubssaison aufgrund der regelmäßig unterstellten privaten Mitveranlassung (Urlaub) dazu führten, dass allenfalls der reine Sprachkurs, nicht aber die Reisekosten und die Hotelunterbringung, geschweige Verpflegungsaufwendungen, auch nur anteilig zum Steuerabzug zugelassen wurden.
Aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung ist nunmehr eine Aufteilung möglich, die sogar dann unterbleiben kann, wenn die Aufwendungen nicht oder nur in unbedeutendem Maße auf der privaten Lebensführung beruhen.
Im entschiedenen Fall ging es immerhin um eine Reise eines EDV-Fachmannes zu einer Computermesse in Las Vegas.
In dem entschiedenen Fall durften schließlich die Flugkosten anteilig mit 4/7 als Werbungskosten abgezogen werden.
Ob und in welchem Umfang künftig derartige gemischte Aufwendungen abgezogen werden können, hängt sicherlich auch von der Kreativität und Überzeugungskraft des jeweiligen Steuerbürgers ab.
Zum Schluss ein echter Witz
Der Chef der freiwilligen Feuerwehr Suchtrup kommt, beide Hände in den Hosentaschen, ganz langsam über den Hof geschlendert und tritt schließlich in den Aufenthaltsraum seiner Männer:
„Wenn ihr nachher mal Zeit habt, macht euch mal langsam fertig.
Das Finanzamt brennt!!!!!!!
(Quelle: Landwirtschaftliches Wochenblatt, Ausg. 33/2009)
Und noch einer.
Anlageberater: Womit kann ich dienen?
Kunde: Ich möchte Geld in Steuern anlegen! Ich habe gehört, dass sie demnächst steigen werden!
(Quelle: Landwirtschaftliches Wochenblatt, Ausg. 29/2009)
|